Baubewilligungen

Wir sind zuständig für alle mit einem Bauvorhaben in Verbindung stehenden Tätigkeiten. Das Bausekretariat hat die Aufgabe, die Bauwilligen kompetent und wirkungsvoll durch die komplexen, in der Zuständigkeit einer Gemeinde liegenden, gesetzlichen Bestimmungen zu lotsen. Für wirkungsvolle Beratung wird eine möglichst frühzeitige Kontaktaufnahme empfohlen.

Ordentliches Baugesuch
Das ordentliche Baugesuch muss beim Bauinspektorat des Kantons eingereicht werden. Das Bausekretariat prüft zusammen mit den verschiedenen Abteilungen der Stadt Liestal das Baugesuch in Bezug auf die für die Stadt Liestal zuständigen gesetzlichen Vorschriften. Bei unvollständigen Gesuchen oder wenn Bau- und Planungsvorschriften verletzt werden, muss innerhalb einer Frist von 10 Tagen beim Bauinspektorat Einsprache erhoben werden.

Formulare für das ordentliche Baugesuchsverfahren können unter www.baselland.ch heruntergeladen werden.

Abbruch-Bewilligung (Rückbau-Bewilligungspflicht) im Hoch- und Tiefbau
Im Kanton Basel-Landschaft ist seit 1. September 2023 der Abbruch von allen Bauten und Bauteilen im Hoch- und Tiefbau - auch ausserhalb der Kernzone - bewilligungspflichtig (Rückbau-Bewilligungspflicht). 
Gesuche für einen Rückbau (Abbruchgesuche) können über das webbasierte Online-Gesuchportal «E-Baugesuch» beim Kanton Basel-Landschaft eingereicht werden.
Bei Fragen wenden Sie sich bitte an das kantonale Bauinspektorat oder das Amt für Umwelt-schutz und Energie, Rheinstrasse 29, 4410 Liestal. 
 

Bauten und Anlagen, die dem kleinen Bewilligungsverfahren der Gemeinde unterstehen
Für die Prüfung der Kleinbaugesuche gemäss den Vorschriften der §§ 92 und 93 der Verordnung zum Kantonalen Raumplanungs- und Baugesetz ist das Bausekretariat zuständig. Der Stadtrat erteilt nach Vorliegen aller notwendigen Unterlagen und Pläne und nach positiver Prüfung der entsprechenden Vorschriften die Baubewilligung.

Für die Prüfung der folgenden Bauten und Anlagen ist das Bausekretariat zuständig. Die entsprechenden Formulare mit den gesetzlichen Bestimmungen können unter Online-Dienste elektronisch abgefragt werden:

  • Kleinbauten
  • Sanierungsarbeiten / Renovationen im Teilzonenplan Zentrum (Kernzone und Ortsbildschutzzone)
  • Unterhaltsarbeiten / Renovationen in Quartierplänen oder bei Ausnahmeüberbauungen
  • Einfriedungen entlang einer Strasse
  • Fahrnisbauten und Bauplatzinstallationen
  • Antennenanlagen für Funk- und Fernsehempfang


Strassennamen/Hausnummern
Wird eine neue Strasse in Betrieb genommen, so wird nach einem geeigneten Strassennamen gesucht und dem Stadtrat entsprechend Antrag gestellt. Bei neuen Gebäuden entscheidet das Bausekretariat über die Hausnummer. In schon überbauten Gebieten ist eine Nummerierung in vielen Fällen mit einer Umnummerierung der Nachbarhäuser verbunden.

 

Zugehörige Objekte

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