Verfügung vom 19. März 2020 betreffend Zustandekommen der Initiative zur Wiedereinführung des 83er Bushaltes auf dem Liestaler WasserturmplatzDie Stadtverwaltung prüft, ob eine Volksinitiative die vorgeschriebene Zahl der gültigen Unterschriften aufweist. Ungültig sind Unterschriften auf Listen, welche die Erfordernisse der §§ 69 und 70 des Gesetzes über die politischen Rechte [GpR] nicht erfüllen sowie Unterschriften von Unterzeichnern, die nicht stimmberechtigt sind oder deren Stimmrecht nicht oder zu Unrecht bescheinigt worden ist (§ 72 i.V.m. 82 Abs. 1 GpR). Die Stadtverwaltung stellt durch eine im amtlichen Publikationsorgan zu veröffentlichende Verfügung fest, ob die Volksinitiative zustande gekommen ist (§ 72 i.V.m. 82 Abs. 2 GpR). Die Unterschriftenlisten einer Volksinitiative sind der Stadtverwaltung gesamthaft einzureichen (§ 71 Abs. 2 GpR). Gemäss kantonaler Verordnung sind «Nachlieferungen […] unzulässig» (§ 9 Verordnung zum GpR). Am 28. Februar 2020 reichte das Initiativkomitee Unterschriftenlisten ein. Die am 6. März 2020 eingereichte Liste mit 13 Unterschriften kann demgegenüber nicht mitgezählt werden, was mit Blick auf das nachstehende Dispositiv in Bezug auf das Zustandekommen aber keine Rolle spielt. Die Stadtverwaltung Liestal verfügt gestützt auf § 73 i.V.m. 82 des GpR sowie die Prüfung der am 28. Februar 2020 eingereichten Unterschriftenlisten : ://:
Rechtsmittelbelehrung: Datum der Neuigkeit 2. Apr. 2020
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