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Ordentliches eisenbahnrechtliches Plangenehmigungsverfahren (Vierspurausbau)
Ordentliches eisenbahnrechtliches Plangenehmigungsverfahren; Enteignungsverfahren Planvorlage der Schweizerischen Bundesbahnen SBB betreffend Zukünftige Entwicklung der Bahninfrastruktur ZEB, STEP AS 25 Gesuchstellerin Schweizerische Bundesbahnen SBB, Infrastruktur Projekte Olten, Projektmanagement 1, Herr Josef Lientscher, Bahnhofstrasse 12, 4600 Olten Gegenstand Vierspurausbau Für Detailinformationen wird auf die öffentlich zur Einsichtnahme aufgelegten Planunterlagen verwiesen. Verfahren Das Verfahren richtet sich nach dem Eisenbahngesetz (Art. 18 ff. EBG; SR 742.101), der Verordnung über das Plangenehmigungsverfahren für Eisenbahnanlagen (VPVE; SR 742.142.1) und nach dem Bundesgesetz über die Enteignung (EntG; SR 711). Öffentliche Auflage Die Planunterlagen können vom 5. Oktober 2017 bis 3. November 2017 während den ordentlichen Öffnungszeiten auf der Stadtverwaltung Liestal eingesehen werden. Aussteckung Die durch das geplante Werk bewirkten Veränderungen (Terrainveränderungen, Rodungen, Rechtserwerb etc.) werden während der Auflagefrist im Gelände ausgesteckt und die Hochbauten werden profiliert. Einsprachen Einsprache kann erheben, wer nach dem Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren (VwVG; SR 172.101) und dem EntG Partei ist. Einsprachen müssen schriftlich und innert der Auflagefrist (Datum der Postaufgabe) beim Bundesamt für Verkehr, Sektion Bewilligungen I, 3003 Bern eingereicht werden. Wer keine Einsprache erhebt, ist vom weiteren Verfahren ausgeschlossen. Innerhalb der Auflagefrist sind auch sämtliche enteignungsrechtlichen Einwände sowie Begehren um Entschädigung oder Sachleistung geltend zu machen (vgl. Art. 18f Abs. 2 EBG in Verbindung mit Art. 35 - 37 EntG). Für nachträgliche Forderungen gilt Art. 41 EntG. Einwände betreffend die Aussteckung sind sofort, jedenfalls aber vor Ablauf der Auflagefrist beim BAV vorzubringen.
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