Ergänzungsleistungen (EL)

Ergänzungsleistungen zur AHV und IV helfen dort, wo die Renten und das Einkommen nicht die minimalen Lebenskosten decken. Sie sind ein rechtlicher Anspruch und keine Sozialhilfe.

Ergänzungsleistungen können Personen erhalten:

  • die einen Anspruch auf eine Rente der AHV (auch bei einem Rentenvorbezug), eine Rente der IV, eine Hilflosenentschädigung der IV haben oder während mindestens sechs Monaten ein Taggeld der IV erhalten, die in der Schweiz Wohnsitz und tatsächlichen Aufenthalt haben;
  • die Bürgerinnen oder Bürger der Schweiz sind.
  • EL können auch Ausländerinnen oder Ausländer erhalten, die seit mindestens zehn Jahren ununterbrochen in der Schweiz leben. Für Angehörige eines EU-Staates fällt diese Karenzfrist seit Inkrafttreten der bilateralen Abkommen mit der EU und der EFTA ab 1. Juni 2002 weg.


EL-Anmeldungen müssen bei der AHV-Zweigstelle der Wohngemeinde eingereicht werden. Anschliessend werden sie von dieser kontrolliert, visiert und an die Abteilung Ergänzungsleistungen der Sozialversicherungsanstalt BL zur Berechnung und Verfügung weitergeleitet. 
Bei der Zusammenstellung der erforderlichen Ausgaben-, Vermögens- und Einkommensbelege (jeweils nur Kopien) sind wir Ihnen gerne behilflich.

EL-Revisionen (ca. alle drei Jahre) müssen ebenfalls der AHV-Zweigstelle des Wohnortes übergeben werden. Allfällige andere Anpassungen (finanzieller, wirtschaftlicher oder persönlicher Art) sollen hingegen umgehend und direkt an Ihre EL-Kontaktperson bei der Sozialversicherungsanstalt BL (auf der Verfügung ersichtlich) gesandt werden.

Dies gilt auch für die Leistungsabrechnungen der Krankenkasse (für Franchise und Selbstbehalt). Diese Belege sind innert 15 Monaten einzureichen, damit Ihnen diese Auslagen später (teilweise) vergütet werden können.

Weitere Informationen 

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