Prämienverbilligung Krankenversicherung (PV)

Aufgrund des Krankenversicherungsgesetzes (KVG) werden die Prämien in der obligatorischen Krankenpflegeversicherung für Personen in bescheidenen wirtschaftlichen Verhältnissen gezielt verbilligt.

Berechtigung
Bezugsberechtigt sind Personen, welche im Kanton Basel-Landschaft ihren Wohnsitz haben. Die Bindung der Prämienverbilligung an das steuerbare Einkommen und Vermögen bedeutet, dass Sie über rechtskräftige Steuerdaten verfügen müssen, damit der Anspruch berechnet werden kann.

Einreichung
Sobald Sie die definitive Staatssteuerveranlagung des Kantons BL erhalten haben, bekommen Sie als Berechtigte oder Berechtigter (in der Regel nach 30 bis 90 Tagen) automatisch ein Antragsformular, welches an die Sozialversicherungsanstalt BL (Adresse siehe unten) eingereicht werden kann. Dieses Antragsformular kann nicht bei der Gemeindezweigstelle bezogen werden.

Zuzüger aus einem anderen Kanton oder aus dem Ausland
Zuzüger verlangen bei  der  Sozialversicherungsanstalt BL ihrer neuen Wohngemeinde das entsprechende Gesuchsformular, falls sie dieses bei der Anmeldung noch nicht erhalten haben. Dieses Formular muss ausgefüllt (und mit den nötigen Unterlagen versehen) wiederum an die Sozialversicherungsanstalt BL (Adresse siehe unten) eingesandt werden.

Ergänzungsleistungsbezüger
Personen, die Ergänzungsleistungen zur AHV/IV beziehen, müssen kein Anmeldeformular einreichen. Ein festgelegter Pauschalbetrag für die Krankenkasse wird bei der Berechnung des Ergänzungsleistungsanspruchs automatisch berücksichtigt.

Quellenbesteuerte
Quellenbesteuerte Personen erhalten jeweils Anfang Jahr von der  Sozialversicherungsanstalt BL das entsprechende Gesuchsformular, auf welchem das weitere Vorgehen beschrieben ist.

Weitere Informationen
Sozialversicherungsanstalt BL, Abteilung PV, Hauptstrasse 109, 4102 Binningen (Tel. 061 425 24 00)

Zugehörige Objekte