Verfügung vom 29. Januar 2025 betreffend Vorprüfung i.S. nichtformulierte Volksinitiative «Für eine verbesserte Sichternstrasse beim Bahnhof»
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I. Sachverhalt
Mit Schreiben vom 16. Januar 2025 reichten Dr. Kurt Bitterli und Dr. Thomas Baltzer dem Stadtverwalter a.i. im Namen des Initiativkomitees die nichtformulierte Volksinitiative «Für eine verbesserte Sichternstrasse beim Bahnhof» mit der Unterschriftenliste zur kommunalen Vorprüfung ein.
Die Initiative hat folgenden Wortlaut (Hervorhebung schwarz im Original):
«Verein Liestal orientiert
Nichtformulierte Gemeindeinitiative "Für eine verbesserte Sichternstrasse beim Bahnhof"
Die neue Verkehrssituation auf der Sichternstrasse bei Bahnhof hat sich nicht bewährt. Die untere Fahrbahnverengung verursacht unnötigen Stau. Die obere Fahrbahnverengung drängt den bergwärts Fahrenden Verkehr auf das intensiv genutzte Trottoir. Dies wird besonders zu Stosszeiten gefährlich, und die Sicherheit der Schülerinnen und Schüler ist nicht gewährleistet. Zudem ist die Sicherheit der Kindergartenkinder gefährdet, da die Begegnungszone keine Fussgängerstreifen erlaubt. Somit wissen die Kinder nicht, ob und wo sie die Strasse überqueren dürfen. Daher ist die Sichternstrasse baulich zu verbessern: für mehr Sicherheit für die Kinder und die Schülerinnen und Schüler sowie für einen reibungslosen Verkehrsfluss für alle Verkehrsteilnehmenden.
Die unterzeichnenden, in der Stadt Liestal stimmberechtigten Personen, stellen, gestützt auf § 122 Absatz 1 Buchstabe b des Gemeindegesetzes, das folgende, nichtformulierte Gemeinde- Initiativ-Begehren:
«Der Einwohnerrat Liestal beschliesst eine Ausgabe von über CHF 300'000 für die bauliche Aufhebung der Fahrbahnverengungen auf der Sichternstrasse im Bereich des Bahnhofs, für den Rück-bau der Fahrbahnschwelle sowie für die Verbreiterung des oberen Trottoirs in diesem Bereich und lädt den Stadtrat ein, den Bereich für die Kinder und die übrigen Fussgängerinnen und Fussgänger mit einem Fussgängerstreifen sicher zu machen.
Publikation im amtlichen Liestaler Publikationsorgan "Liestal Aktuell" vom 13. Februar 2025.
Wer das Ergebnis einer Unterschriftensammlung für eine Volksinitiative fälscht (Art. 282 des Schweizerischen Strafgesetzbuchs) oder wer bei der Unterschriftensammlung besticht oder sich bestechen lässt (Art. 281 StGB), macht sich strafbar.»
II. Erwägungen
Vorab ist darauf hinzuweisen, dass im Rahmen der vorliegende Vorprüfung gemäss § 68 des kantonalen Gesetzes über die politischen Rechte (GpR; SGS 120) keine inhaltlichen Würdigungen et-wa im Sinne von § 72 GpR (Zustandekommen) sowie § 78 GpR bzw. §§ 122
Gemeindegesetz (GemG; SGS 180) (Gültigkeit) vorgenommen werden können. Es sind einzig die Formerfordernisse von § 82 i.V.m. §§ 68 ff. GpR zu prüfen.
Das am 17. Januar 2025 eingereichte Initiativbegehren entspricht den Formerfordernissen von § 82 i.V.m. §§ 68 ff. GpR. Ist der Titel einer Initiative offensichtlich irreführend, enthält er kommerzielle oder persönliche Werbung oder gibt er zu Verwechslung Anlass, so wird er durch die Gemeinde- bzw. Stadtverwaltung nach Rücksprache mit dem Initiativkomitee geändert (§ 82 i.V.m. § 68 Abs. 2 GpR). Die Unterschriftenliste (Bogen, Blatt, Karte) enthält die politische Gemeinde, in welcher die Unterzeichnerinnen und Unterzeichner stimmberechtigt sind (§ 69 Abs. 1 lit. a GpR), den Wortlaut der Initiative und das Datum der Veröffentlichung im amtlichen Publikationsorgan der Gemeinde (§ 82 Abs. 2 i.V.m. 69 Abs. 1 lit. b GpR), eine vorbehaltlose Rückzugsklausel (§ 69 Abs. 1 lit. c GpR), den Hinweis darauf, dass sich strafbar macht, wer das Ergebnis einer Unterschriftensammlung für eine Volksinitiative fälscht (Art. 282 des Schweizerischen Strafgesetzbuches) oder wer bei der Unterschriftensammlung besticht oder sich bestechen lässt (Art. 281 StGB)(§ 69 Abs. 1 lit. d GpR) sowie Namen und Adressen von mindestens sieben Urheberinnen und Urhebern der Initiative (Initiativkomitee) (§ 69 Abs. 1 lit. e GpR). Der Titel «Nichtformulierte Gemeindeinitiative "Für eine ver-besserte Sichternstrasse beim Bahnhof"» ist nicht offensichtlich irreführend und entspricht auch sonst den Erfordernissen des § 68 Absatz 2 GpR. Der dem Titel vorangehende Hinweis auf den Verein «Liestal orientiert» ist im Sinne von § 68 Abs. 2 GpR zu entfernen.
Folgende Urheberinnen und Urheber der Gemeindeinitiative sind als Mitglieder des Initiativkomitees ermächtigt, die Gemeindeinitiative mit einfachem Mehr vorbehaltlos zurückzuziehen: Dr. Kurt Bitterli, Tiergartenstrasse 6, 4410 Liestal, Raoul Rosenmund, Schulgartenstrasse 30, 4410 Liestal, Dr. Thomas Baltzer, Poststrasse 13, 4410 Liestal, Daniel Schwörer, Arisdörferstrasse 93, 4410 Liestal, Yannick Spinnler, Sonnenweg 3, 4410 Liestal, Ruedi Stutz, Kanonengasse 5, 4410 Liestal, und Thomas Weber, Erzenbergstrasse 56, 4410 Liestal. Als Vertreterin oder Vertreter des Initiativ- oder Referendumskomitees gilt ohne weitere Angaben die erstunterzeichnende Person (§ 11 der Verordnung zum GpR [SGS 120.11]). Als Vertreterin oder Vertreter des Initiativ- oder Referendumskomitees gilt ohne weitere Angaben die erstunterzeichnende Person (§ 11 der Verordnung zum Gesetz über die politischen Rechte (Vo GpR; SGS 120.11) Dr. Kurt Bitterli, Tiergartenstrasse 6, 4410 Liestal und Dr. Thomas Baltzer, Poststrasse 13, 4410 haben das Gesuch um Vorprüfung im Namen des Initiativkomitees mit Schreiben vom 16. Januar 2025 eingereicht und sind damit Vertreter des Initativkomitees. Ihnen wird die vorliegende Verfügung persönlich eröffnet.
Demgemäss wird verfügt:
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1. Das Initiativbegehren vom 16. Januar 2025 erfüllt die gesetzlichen Erfordernisse von § 82 i.V.m. §§ 68 GpR im Sinne der Erwägungen.
2. Mitteilung an Dr. Kurt Bitterli, Tiergartenstrasse 6, 4410 Liestal und Dr. Thomas Baltzer, Poststrasse 13, 4410 Liestal als Vertreter des Initiativkomitees.
3. Die Veröffentlichung im Schaukasten sowie auf der Internetseite mit Eröffnung der vorlie-genden Verfügung und im amtlichen Mitteilungsblatt der Stadt «Liestal aktuell» am 13. Feb-ruar 2025.
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Rechtsmittelbelehrung
Gegen diese Verfügung kann gestützt auf § 83 Absätze 2 und 3 GpR innert drei Tagen seit der Entdeckung des Beschwerdegrundes bzw. seit der Eröffnung der Verfügung beim Regierungsrat schriftlich und begründet Beschwerde erhoben werden. Diese Beschwerdebefugnis steht nur der Mehrheit des Initiativkomitees zu.