Mieterwechsel

Mitteilungs- und Auskunftspflicht

Personen, die in eigenem oder fremdem Namen meldepflichtigen Personen Räumlichkeiten vermieten oder die meldepflichtige Personen bei sich oder in Kollektivhaushalten aufnehmen, teilen dies der Gemeindeverwaltung innert 14 Tagen seit dem Mietantritt bzw. seit der Aufnahme mit. Ebenso teilen sie die Beendigung der Miete oder der Aufnahme innert 14 Tagen mit.

Personen gemäss Absatz 1 sowie Arbeitgebende, die meldepflichtige Personen beschäftigen, geben der Gemeindeverwaltung auf Anfrage hin unentgeltlich Auskunft über meldepflichtige Personen, wenn diese ihren Meldepflichten nicht nachkommen.

Inner- und ausserkantonale Personen des privaten und öffentlichen Rechts, die für ihre Tätigkeit Verzeichnisse über Gebäude und Wohnungen führen, geben der Gemeindeverwaltung auf Anfrage hin unentgeltlich Auskunft zur Bestimmung und Nachführung des Wohnungsidentifikators einer meldepflichtigen Person.

Zugehörige Objekte

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